Vorrausetzungen für einen Wechsel in die PKV
Welche Voraussetzungen gibt es für den Wechsel von der GKV zur PKV?
Grundsätzlich gilt: Sie können in eine private Krankenkasse
wechseln, wenn Sie nicht unter die Versicherungspflicht fallen. Die so genannte
Versicherungspflichtgrenze liegt 2007 bei einem Jahreseinkommen von 47.700
Euro. Der Versicherungsnember muß diese
Versicherungspflichtgrenze 3 Jahre überschritten haben.
Achtung: Zum Bruttogehalt gehören
auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, regelmäßige Bonuszahlungen sowie
das 13. Monatsgehalt.
Achtung Verwechslungsgefahr:
Seit 2003 sind die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze
losgelöst voneinander zu betrachten. In der folgenden Tabelle ersehen
Sie den Unterschied, Stand 2007:
Versicherungspflichtgrenze |
Beitragsbemessungsgrenze |
Mit der Versicherungspflichtgrenze gibt der Gesetzgeber vor, bis zu welcher Einkommens-Höhe brutto (derzeit 3.975 Euro monatlich / 47.700 Euro pro Jahr) ein Arbeitnehmer automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist und bleiben muss. |
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag vom Einkommen (derzeit 3.562,50 Euro monatlich / 42.750 Euro pro Jahr) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet und abgeführt werden. |
Für die verschiedenen Berufsgruppen gibt es unterschiedliche Voraussetzungen
für einen Wechsel von der GKV zur PKV. Hier erhalten sie eine kleine Übersicht:
1. Arbeitnehmer:
Als Arbeitnehmer können Sie erst dann Ihre Pflicht-Mitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenkasse kündigen, wenn Sie mit Ihrem jährlichen
Brutto-Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen. Die so genannte
Versicherungspflichtgrenze lag 2006 bei einem Jahreseinkommen von 47.250 Euro.
Achtung: Zum Bruttogehalt gehören
auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, regelmäßige Bonuszahlungen sowie
das 13. Monatsgehalt.
Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt unter dieser Versicherungsgrenze
liegt, sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ausnahme: Für Arbeitnehmer, die seit dem 31. 12. 2002
privat versichert waren. Für sie gilt eine andere Versicherungspflichtgrenze:
Sie können sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht weiterhin befreien
lassen, wenn ihr Jahres-Bruttoeinkommen 2006 mehr als 42.750 Euro (3.562,50
Euro monatlich) betrug.
Zusatzinformation für Arbeitnehmer:
Da alle Gesundheitskosten steigen, müssen auch die Arbeitgeber tiefer in
die Tasche greifen. Der Arbeitgeber-Anteil, der maximal die Hälfte durchschnittlichen
Beitrags-Satzes für die private Krankenversicherung eines Angestellten
ausmacht, muss ab 2004 für seine privat versicherten Arbeitnehmer maximal
249,36 Euro (2003:241,50 Euro) zu deren Krankenversicherungs-Beitrag dazuzahlen.
Der Arbeitgeber-Zuschuss zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung steigt
in Abhängigkeit von der Beitrags-Bemessungsgrenze und des Beitrags-Satzes
der gesetzlichen Pflegeversicherung auf maximal 29,64 (2003: 29,33) Euro monatlich.
2. Arbeitslose:
Bezieher von Arbeitslosengeld sind ebenfalls pflichtversichert. Arbeitslose,
die im letzten Arbeitsverhältnis privat versichert waren, können unter
Umständen privat versichert bleiben.
3. Selbständige Freiberufler:
Selbständige Freiberufler und Handwerker können sich unabhängig
von ihrem Einkommen versichern lassen. Ausnahmen: Selbständig arbeitende
Gärtner, Landwirte, Künstler und Publizisten, denn die unterliegen
zunächst auch der gesetzlichen Versicherungspflicht.
Ebenso können Selbständige in Heilberufen arbeiten wie Ärzte,
Zahnärzte Apotheker oder Tierärzte nur Krankentagegeldversicherungen
abschließen.
4. Beamte und Beamtenanwärter:
Ihnen gewährt der Staat freie Heilfürsorge oder Beihilfe. Allerdings
werden nur Teile der Kosten übernommen. Viele Gesellschaften bieten hierfür
spezielle Beihilfeergänzungstarife, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
des jeweiligen Bundeslandes an. Diese Restkostentarife leisten den Teil, den
der Betroffene sonst selbst zahlen müsste.
5. Soldaten:
Ihnen wird eine freie Heilfürsorge zuteil, daher sind sie auch von der
Versicherungspflicht befreit.
6. Studenten:
Studierende können sich innerhalb von 3 Monaten nach Einschreibung zum
Studium mit einem entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse von der gesetzlichen
Krankenversicherungspflicht befreien lassen und in die private Krankenversicherung
eintreten.
Die Ausgaben im Gesundheitswesen steigen stetig an. Schon heute können
bestimmte Leistungsausgaben von der GKV kaum noch finanziert werden. Die Sicherheit
des sozialen Systems ist somit fragwürdig. Bitte nutzen Sie daher auch
unsere detaillierteren Informationen für Beamte,
Arbeitnehmer,
Selbständige,
Familien,
Senioren
und Studenten

