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Vorrausetzungen für einen Wechsel in die PKV

Welche Voraussetzungen gibt es für den Wechsel von der GKV zur PKV?

Grundsätzlich gilt: Sie können in eine private Krankenkasse wechseln, wenn Sie nicht unter die Versicherungspflicht fallen. Die so genannte Versicherungspflichtgrenze liegt 2007 bei einem Jahreseinkommen von 47.700 Euro. Der Versicherungsnember muß diese
Versicherungspflichtgrenze 3 Jahre überschritten haben.

Achtung: Zum Bruttogehalt gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, regelmäßige Bonuszahlungen sowie das 13. Monatsgehalt.

Achtung Verwechslungsgefahr:
Seit 2003 sind die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze losgelöst voneinander zu betrachten. In der folgenden Tabelle ersehen Sie den Unterschied, Stand 2007:

Versicherungspflichtgrenze

Beitragsbemessungsgrenze

Mit der Versicherungspflichtgrenze gibt der Gesetzgeber vor, bis zu welcher Einkommens-Höhe brutto (derzeit 3.975 Euro monatlich / 47.700 Euro pro Jahr) ein Arbeitnehmer automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist und bleiben muss.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag vom Einkommen (derzeit 3.562,50 Euro monatlich / 42.750 Euro pro Jahr) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet und abgeführt werden.




Für die verschiedenen Berufsgruppen gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für einen Wechsel von der GKV zur PKV. Hier erhalten sie eine kleine Übersicht:

1. Arbeitnehmer:
Als Arbeitnehmer können Sie erst dann Ihre Pflicht-Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse kündigen, wenn Sie mit Ihrem jährlichen Brutto-Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen. Die so genannte Versicherungspflichtgrenze lag 2006 bei einem Jahreseinkommen von 47.250 Euro.
Achtung: Zum Bruttogehalt gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, regelmäßige Bonuszahlungen sowie das 13. Monatsgehalt.

Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt unter dieser Versicherungsgrenze liegt, sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ausnahme: Für Arbeitnehmer, die seit dem 31. 12. 2002 privat versichert waren. Für sie gilt eine andere Versicherungspflichtgrenze: Sie können sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht weiterhin befreien lassen, wenn ihr Jahres-Bruttoeinkommen 2006 mehr als 42.750 Euro (3.562,50 Euro monatlich) betrug.

Zusatzinformation für Arbeitnehmer:
Da alle Gesundheitskosten steigen, müssen auch die Arbeitgeber tiefer in die Tasche greifen. Der Arbeitgeber-Anteil, der maximal die Hälfte durchschnittlichen Beitrags-Satzes für die private Krankenversicherung eines Angestellten ausmacht, muss ab 2004 für seine privat versicherten Arbeitnehmer maximal 249,36 Euro (2003:241,50 Euro) zu deren Krankenversicherungs-Beitrag dazuzahlen.
Der Arbeitgeber-Zuschuss zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung steigt in Abhängigkeit von der Beitrags-Bemessungsgrenze und des Beitrags-Satzes der gesetzlichen Pflegeversicherung auf maximal 29,64 (2003: 29,33) Euro monatlich.

2. Arbeitslose:
Bezieher von Arbeitslosengeld sind ebenfalls pflichtversichert. Arbeitslose, die im letzten Arbeitsverhältnis privat versichert waren, können unter Umständen privat versichert bleiben.

3. Selbständige Freiberufler:

Selbständige Freiberufler und Handwerker können sich unabhängig von ihrem Einkommen versichern lassen. Ausnahmen: Selbständig arbeitende Gärtner, Landwirte, Künstler und Publizisten, denn die unterliegen zunächst auch der gesetzlichen Versicherungspflicht.
Ebenso können Selbständige in Heilberufen arbeiten wie Ärzte, Zahnärzte Apotheker oder Tierärzte nur Krankentagegeldversicherungen abschließen.

4. Beamte und Beamtenanwärter:
Ihnen gewährt der Staat freie Heilfürsorge oder Beihilfe. Allerdings werden nur Teile der Kosten übernommen. Viele Gesellschaften bieten hierfür spezielle Beihilfeergänzungstarife, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes an. Diese Restkostentarife leisten den Teil, den der Betroffene sonst selbst zahlen müsste.

5. Soldaten:
Ihnen wird eine freie Heilfürsorge zuteil, daher sind sie auch von der Versicherungspflicht befreit.

6. Studenten:

Studierende können sich innerhalb von 3 Monaten nach Einschreibung zum Studium mit einem entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und in die private Krankenversicherung eintreten.

Die Ausgaben im Gesundheitswesen steigen stetig an. Schon heute können bestimmte Leistungsausgaben von der GKV kaum noch finanziert werden. Die Sicherheit des sozialen Systems ist somit fragwürdig. Bitte nutzen Sie daher auch unsere detaillierteren Informationen für Beamte, Arbeitnehmer, Selbständige, Familien, Senioren und Studenten



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